Ordentliches Zuweisungsverfahren
Über das korrektes Zuweisungsverfahren informieren Sie sich bitte mittels Merkblatt (PDF).
Kriterien, die für eine Zustellung sprechen
Wiederholter Verstoss gegen grundlegende Regeln des Schulbetriebs wie:
- Verletzung der Integrität der Mitschülerinnen und Mitschüler oder von Personen des weiteren schulischen Umfelds
- permanente Verweigerung von Aufträgen oder Anweisungen
- häufiges Fernbleiben vom Unterricht und Schulverweigerung
- starke Beeinträchtigung des Unterrichts und der Schulführung durch Störungen des Schülers/der Schülerin oder drastischer Vorfall, der eine sofortige Intervention erfordert
Zusätzlich treffen folgende Voraussetzungen zu:
- Möglichkeiten der pädagogischen Interventionen, der Disziplinarmassnahmen, des Förderangebots, der Beratung durch Fachpersonen (siehe Zusammenstellung im Anhang) und weitere organisatorische Massnahmen sind ausgeschöpft und haben keine Änderung der Situation bewirkt
- Bereitschaft des Umfelds zur Reintegration unter gewissen Voraussetzungen ist vorhanden
- Bereitschaft zur Mitarbeit der Erziehungsverantwortlichen ist gewährleistet
Kriterien, die gegen eine Zuweisung sprechen
- Straffälligkeit (massive Delikte)
- Drogenkonsum (massives Suchtverhalten)
- familiäre oder andere Umstände, die einen Veränderungsprozess verhindern (evtl. Fremdplatzierung, Sonderschulung angezeigt)
- Möglichkeit der Reintegration wird vom Umfeld grundsätzlich ausgeschlossen
- gravierende Verhaltensstörungen (evtl. Sonderschulung angezeigt)
§ | Eine Zuweisung ist nicht möglich bei verfügtem Schulausschluss gemäss Art. 55 des Volksschulgesetzes. |